Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis; Verhängung einer Gesamtgeldbuße; Betriebliche Beschränkungen der Arbeitserlaubnis
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 250/99
DRsp Nr. 2000/8745
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis; Verhängung einer Gesamtgeldbuße; Betriebliche Beschränkungen der Arbeitserlaubnis
»1. Ein Arbeitgeber, der in seinem Unternehmen verschiedene ausländische Arbeitnehmer unabhängig voneinander einstellt und in unterschiedlichen Zeiträumen ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt, begeht in jedem Einzelfall einen verfahrensrechtlich selbständigen Verstoß gegen § 284 Absatz 1SGB III (§ 19 Absatz 1AFG a.F.).2. Sehen die Gründe des tatrichterlichen Urteils für mehrere Ordnungswidrigkeiten jeweils einzelne Geldbußen vor, die im Urteilstenor entgegen § 20OWiG zu einer "Gesamtgeldbuße" zusammengefaßt werden, so ist die Rechtsbeschwerde nur nach Maßgabe des § 79 Absatz 2OWiG zulässig.3. Eine behördenintern grundsätzlich übliche Verfahrensweise bei der Entscheidung über betriebliche Beschränkungen der Arbeitsgenehmigung (§ 285 Absatz 5SGB III bzw. § 19 Absatz 1 Satz 5 AFG a.F.) rechtfertigt für sich allein keine beweiskräftigen Rückschlüsse auf die Handhabung des Einzelfalles.«