BAG - Urteil vom 11.07.1995
1 AZR 63/95
Normen:
BGB § 615, § 812, § 818 Abs. 3 ; FeiertagslohnzahlungsG § 1; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 138 zu § 9 GG
AuA 1996, 135
BAGE 80, 266
BB 1995, 1544
DB 1995, 1469
DB 1996, 224
DRsp VI(636)54a-c
DZWIR 1996, 151
EzA § 9 GG Nr. 121
JuS 1996, 658
NJW 1996, 1229
NZA 1996, 214
SAE 1996, 190
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. Mai 1993 Dortmund - 5 Ca 4145/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. August 1994 Hamm - 18 Sa 1195/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)

BAG, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 63/95

DRsp Nr. 1996/3592

Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)

»1. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, einen bestreikten Betrieb (Betriebsteil) nicht stillzulegen, sondern soweit wie möglich aufrechtzuerhalten, so verlieren Arbeitswillige, die dennoch nicht beschäftigt werden, ihren Entgeltanspruch nur, wenn ihre Beschäftigung dem Arbeitgeber infolge des Streiks unmöglich oder unzumutbar wird. 2. Die Alternative einer Stillegung des Betriebs im Umfang des Streikaufrufs bedarf einer Erklärung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Sie hat die Suspendierung der betreffenden Arbeitsverhältnisse zur Folge. 3. An einer Stillegungserklärung fehlt es, solange sich der Arbeitgeber nicht festlegt, sondern die rechtliche Möglichkeit offenhält, die Arbeitsleistung jederzeit in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

BGB § 615, § 812, § 818 Abs. 3 ; FeiertagslohnzahlungsG § 1; GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt für die Zeit eines Arbeitskampfs.

Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin ist seit 1991 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Bis zum 31. März 1992 war sie im Personalamt tätig. Seit dem 1. April 1992 ist sie Sachbearbeiterin im Straßenverkehrsamt.