Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt für die Zeit eines Arbeitskampfs.
Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin ist seit 1991 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Bis zum 31. März 1992 war sie im Personalamt tätig. Seit dem 1. April 1992 ist sie Sachbearbeiterin im Straßenverkehrsamt.
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