BSG - Beschluss vom 04.05.2015
B 12 R 8/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 - 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 672/12
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 774/10

Beschäftigteneigenschaft von Yoga- und GymnastiklehrernDivergenzrügeScheinbar fallbezogene AusführungenUnternehmerisches Risiko als Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen B 12 R 8/14 B

DRsp Nr. 2015/10669

Beschäftigteneigenschaft von Yoga- und Gymnastiklehrern Divergenzrüge Scheinbar fallbezogene Ausführungen Unternehmerisches Risiko als Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit

1. Zwar kann das LSG von einer Entscheidung u.a. des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. 2. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz erkennen lässt. 3. Das BSG hat wiederholt betont, dass ein unternehmerisches Risiko nur dann auf eine selbstständige Tätigkeit hinweist, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.