Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung des inzwischen verstorbenen Ehemanns der Klägerin wegen rechtsstaatswidriger Haft in der DDR.
Mit Urteil vom 17.11.2021 hat das LSG einen Anspruch des verstorbenen Ehemanns der Klägerin auf Entschädigungsleistungen verneint. Die Berufung sei unzulässig, soweit dieser damit erstmals eine Entscheidung über das erst während des Berufungsverfahrens diagnostizierte Plattenepithelkarzinoms des rechten Zungenrandes als Folge seiner Inhaftierung begehre, weil darin eine unzulässige Klageänderung liege. Wegen der Unzulässigkeit der so erweiterten Klage komme es auf die zu ihrer Begründung hilfsweise beantragte medizinische Sachverhaltsermittlung nicht an. Im Übrigen bedinge die Verbitterungsstörung, die als Schädigungsfolge der rechtsstaatswidrigen Haft anzuerkennen sei, keinen höheren GdS als 20.
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