BSG - Beschluss vom 30.04.2024
B 9 V 10/23 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 VG 28/21
LSG Bayern, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 20/21

Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz

BSG, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen B 9 V 10/23 BH

DRsp Nr. 2024/8090

Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

I

Mit Urteil vom 11.7.2023 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz wegen verschiedener, vom Kläger behaupteter Gewalttaten verneint.

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.