BSG - Beschluss vom 05.05.2015
B 9 V 10/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 6/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 4/14

Beschädigtenversorgung nach dem BVGUneingeschränkter BeweisantragUnvertretener BeteiligterAngriff auf die Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 10/15 B

DRsp Nr. 2015/11441

Beschädigtenversorgung nach dem BVG Uneingeschränkter Beweisantrag Unvertretener Beteiligter Angriff auf die Beweiswürdigung

1. Da § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraussetzt, muss auch ein unvertretener Beteiligter zumindest sinngemäß einen hinreichend konkreten Beweisantrag stellen. 2. Dafür muss er dem Berufungsgericht auch noch am Ende des Verfahrens jedenfalls laienhaft aufzeigen, welche konkreten Punkte er weiter für aufklärungsbedürftig hält und auf welche Beweismittel zurückgegriffen werden soll, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. 3. Mit einer Kritik an vermeintlich unrichtigen Feststellungen des LSG-Urteils kann ein Kläger nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts als solche nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 128 Abs. 1 SGG nicht überprüfen kann.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 S. 1;

Gründe:

I