Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Rostock vom 24. Oktober 2012 sowie der Bescheid vom 26. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2011 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Einmalzahlung nach dem AntiDHG in Höhe von 10.226,- € nach den gesetzlichen Regeln zu gewähren.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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