BSG - Beschluss vom 03.07.2019
B 9 V 17/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 19/16
SG Hildesheim, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VE 31/13

Beschädigtenrente nach den Vorschriften des OEG wegen erlittener sexueller ÜbergriffeVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen B 9 V 17/19 B

DRsp Nr. 2019/11156

Beschädigtenrente nach den Vorschriften des OEG wegen erlittener sexueller Übergriffe Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I