BSG - Beschluss vom 28.07.2015
B 9 V 39/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 44/14
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 46/11

Beschädigtenrente nach dem OpferentschädigungsgesetzSubstantiierung einer GrundsatzrügeFormulierung einer RechtsfrageVerfahrensrüge und Bezeichnung des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 39/15 B

DRsp Nr. 2015/14833

Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz Substantiierung einer Grundsatzrüge Formulierung einer Rechtsfrage Verfahrensrüge und Bezeichnung des Verfahrensmangels

1. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen eines Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. 2.Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 3. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe: