BSG - Beschluss vom 21.09.2021
B 9 V 11/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 17/19
SG Osnabrück, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VE 4/18

Beschädigtenrente nach dem OEGZwangsweise Einweisung in eine psychiatrische KlinikVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen B 9 V 11/21 B

DRsp Nr. 2021/16233

Beschädigtenrente nach dem OEG Zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Klinik Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wegen angeblicher gewaltsamer Übergriffe von Polizeibeamten und einer Amtsärztin im Zusammenhang mit ihrer zwangsweisen Einweisung in eine psychiatrische Klinik im Jahr 2017.

Mit Urteil vom 28.1.2021 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint. Ein rechtswidriger Angriff durch Polizeibeamte auf sie sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei aufgrund einer Psychose zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, was die Annahme einer Eigengefährdung durch die Polizeibeamten gerechtfertigt habe. Eine Unverhältnismäßigkeit der von ihnen eingesetzten Zwangsmittel sei nicht erkennbar.