BSG - Beschluss vom 01.04.2014
B 9 V 54/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 VG 23/11
BSG, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 VG 15/10 B
LSG Schleswig-Holstein, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 VG 16/08
SG Schleswig, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VG 1/05

Beschädigtenrente nach dem OEGSexueller Missbrauch während der KindheitDivergenzrügeVerfahrensrügeVorliegen mehrerer Gutachten

BSG, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen B 9 V 54/13 B

DRsp Nr. 2017/11904

Beschädigtenrente nach dem OEG Sexueller Missbrauch während der Kindheit Divergenzrüge Verfahrensrüge Vorliegen mehrerer Gutachten

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar seien sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 3. Liegen bereits mehrere Gutachten (oder fachkundige Angaben) vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten (oder fachkundigen Angaben) grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt B. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.