BSG - Beschluss vom 09.07.2015
B 9 V 18/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3 ; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 57/10
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 V 7/08

Beschädigtenrente nach dem OEGEinholung eines weiteren GutachtensUmstände des EinzelfallsAufstellenden eines abweichenden Rechtssatzes

BSG, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 18/15 B

DRsp Nr. 2015/14431

Beschädigtenrente nach dem OEG Einholung eines weiteren Gutachtens Umstände des Einzelfalls Aufstellenden eines abweichenden Rechtssatzes

1. Mit dem Vorbringen, das LSG hätte zusätzlich zu bereits vorliegenden noch ein weiteres aussagepsychologisches Gutachten einholen müssen, kann die Beschwerde im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden. 2. Die Entscheidung, ob die Umstände des Einzelfalls ein solches Gutachten gebieten, trifft das Tatsachengericht im Rahmen der Amtsermittlung nach § 103 SGG. 3. Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 4. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt R., M., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.