BSG - Beschluss vom 21.09.2021
B 9 V 12/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 18/19
SG Osnabrück, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VE 3/18

Beschädigtenrente nach dem OEGBegriff der rechtswidrigen GewaltVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen B 9 V 12/21 B

DRsp Nr. 2021/16234

Beschädigtenrente nach dem OEG Begriff der rechtswidrigen Gewalt Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen "ritueller Gewalt, Cyberstalking und Cybermobbing".

Das LSG hat wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Entschädigungsanspruch der Klägerin verneint. Es fehle bereits an einer körperlichen, auf die Klägerin einwirkenden Gewaltanwendung und damit an einem tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG (Urteil vom 28.1.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe zu ihrem Nachteil den Begriff der rechtswidrigen Gewalt verkannt, was einen Verfahrensmangel darstelle.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig.