1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung (L
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L
Die am xxxxx 1966 geborene Klägerin befindet sich im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12. Juni 2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Leistungen in Höhe von insgesamt 878,18 Euro. Der Bescheid bezeichnete die Klägerin überdies als pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung der "A. H.".
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 14. Juli 2015 "zum Punkt der Krankenversicherung" Widerspruch ein und trug vor, sie sei seit über vier Jahren nicht mehr krankenversichert. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Klägerin aufgrund der geltenden Versicherungspflicht weiterhin bei der A. R./H. Mitglied sei, da sie keinen Nachweis über einen Wechsel der Krankenkasse eingereicht habe (Widerspruchsbescheid vom 16. September 2015).
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