BAG vom 06.11.1996
5 AZR 439/96
Normen:
ZPO §§ 550, 551 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 462/95
ArbG Minden - 2 Ca 1166/93 - 22.09.94,

Berufungsurteil: Verstreichen der Absetzungsfrist

BAG, vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 5 AZR 439/96

DRsp Nr. 2001/5616

Berufungsurteil: Verstreichen der Absetzungsfrist

Gelangt ein vollständig abgesetztes und mit allen Unterschriften versehenes Urteil erst nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung mit allen richterlichen Unterschriften zur Geschäftsstelle des Gerichts, so ist dies als ein Urteil ohne Entscheidungsgründe i.S.d. § 551 Nr. 7 ZPO anzusehen.

Normenkette:

ZPO §§ 550, 551 Nr. 7 ;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde am 8. September 1995 verkündet. In vollständiger Form wurde es den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. Februar 1996 zugestellt. In ihrer Verfügung vom 20. Februar 1996 verfügte die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts die Urschrift des Urteils zur Sammlung, dessen beglaubigte Abschrift zu den Akten und die Zustellung der Ausfertigungen an die Prozeßbevollmächtigten.