Der Kläger macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde am 8. September 1995 verkündet. In vollständiger Form wurde es den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 21. Februar 1996 zugestellt. In ihrer Verfügung vom 20. Februar 1996 verfügte die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts die Urschrift des Urteils zur Sammlung, dessen beglaubigte Abschrift zu den Akten und die Zustellung der Ausfertigungen an die Prozeßbevollmächtigten.
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