LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.08.2011
L 5 KR 213/10
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S.1 Nr.1, SGG § 172 Abs. 3 Nr.1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig ? Beschluss ? S 26 KR 38/10 ? 18.10.2010,

Berufungsstreitwert im Hauptsacheverfahren, Zulässigkeit PKH-Beschwerde

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 213/10

DRsp Nr. 2011/15874

Berufungsstreitwert im Hauptsacheverfahren, Zulässigkeit PKH-Beschwerde

1. Die Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren ablehnenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn in dem Klageverfahren der Berufungsstreitwert nicht erreicht wird. 2. Mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das 3. SGB IV u.a. ÄndG hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht dagegen für solche in einem Klageverfahren gelten soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S.1 Nr.1, SGG § 172 Abs. 3 Nr.1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 26 KR 38/10 – SG Schleswig.