Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 18. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren S 26 KR 38/10 – SG Schleswig.
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