BSG - Beschluß vom 15.11.1999
B 2 U 247/99 B
Normen:
SGG § 156 Abs. 1, § 153 Abs. 1, § 121 S. 1, § 202 ; ZPO § 522 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 34/90
LSG Celle - 13.07.1999 - L 3 U 323/94 ,

Berufungsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 15.11.1999 - Aktenzeichen B 2 U 247/99 B

DRsp Nr. 2000/1302

Berufungsrücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn der andere Hauptbeteiligte im Rechtsstreit eine unselbständige Anschlußberufung eingelegt und ein Einverständnis zu der Rücknahme nicht erteilt hat, so kann die Berufung jedenfalls nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung dann nicht mehr zurückgenommen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 156 Abs. 1, § 153 Abs. 1, § 121 S. 1, § 202 ; ZPO § 522 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) vom 13. Juli 1999 mit einem am 20. August 1999 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. August 1999 hat er sodann die Berufung gegen das in erster Instanz ergangene Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 31. August 1994 -, S. 5 U 34/90 - zurückgenommen und sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufungsrücknahme auf den Beschluß des BSG vom 27. September 1983 - 8 BK 16/82 - (SozR 1500 § 102 Nr. 5) berufen. Er hat beantragt, "über die Angelegenheit aus dem Schriftsatz vom 26. August 1999 mit mündlicher Verhandlung zu entscheiden". Die Beklagte hält die Rücknahme der Berufung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig.