BAG - Beschluß vom 04.02.1994
8 AZB 16/93
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 4; ZPO § 85 Abs. 2, § 224 Abs. 2, § 233, § 238 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 519 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 66 ArbGG 1979
BAGE 75, 350
BB 1994, 1357
BB 1994, 724, 1357
BB 1994, 724
DB 1994, 1248
EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 17
MDR 1994, 942
NJW 1995, 150
NZA 1994, 907
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4167/92
LAG Düsseldorf vom 5.7.1993 - 9 (11) Sa 867/93 ,

Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

BAG, Beschluß vom 04.02.1994 - Aktenzeichen 8 AZB 16/93

DRsp Nr. 1994/1538

Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

»1. Trägt ein Prozeßbevollmächtigter in einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG vor, eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Sache sei aufgrund einer Vielzahl gleichzeitig ablaufender Fristen nicht möglich, darf der Vorsitzende, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, ohne Gewährung rechtlichen Gehörs von einer Verlängerung der Begründungsfrist nicht mit der Begründung absehen, die Gründe seien nicht nach § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. 2. Dem Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG ist dadurch genügt, daß die Frist nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG nur einmal verlängert werden kann. Zudem ist der Vorsitzende nach Vornahme einer am Einzelfall orientierten Ermessens ausübung nicht verpflichtet, die Monatsfrist voll auszuschöpfen.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 4; ZPO § 85 Abs. 2, § 224 Abs. 2, § 233, § 238 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 519 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Beklagte hat den Kläger durch Widerklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gegen das die Widerklage abweisende Schlußurteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit dem am 26. April 1993 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.