I. Die Beklagte hat den Kläger durch Widerklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Gegen das die Widerklage abweisende Schlußurteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit dem am 26. April 1993 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
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