ArbG Stuttgart, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 1041/03
Berufungsbegründung bei sachlicher Rüge eines Rechtsverstoßes - begründetes Teilzeitbegehren bei Drei-Schicht-Betrieb einer Gießerei
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 118/03
DRsp Nr. 2004/19047
Berufungsbegründung bei sachlicher Rüge eines Rechtsverstoßes - begründetes Teilzeitbegehren bei Drei-Schicht-Betrieb einer Gießerei
1. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unterscheidet zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungsgründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung.2. Bei der sachlichen Rüge eines Rechtsverstoßes ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält; es sind diejenigen Punkte rechtlicher und tatsächlicher Art vom Berufungskläger darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und er hat dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.3. § 8 Abs. 1TzBfG räumt keinen Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ein; ist ein Arbeitnehmer mit seinem Teilzeitverlangen nach § 8TzBfG erfolgreich, ist er grundsätzlich auf Dauer an die verringerte Arbeitszeit gebunden.