LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2004
15 Sa 118/03
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 6 § 9 ; ZPO § 513 Abs. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 § 529 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 531 Abs. 2 ; ArbZG § 3 Satz 1 § 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 1041/03

Berufungsbegründung bei sachlicher Rüge eines Rechtsverstoßes - begründetes Teilzeitbegehren bei Drei-Schicht-Betrieb einer Gießerei

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 118/03

DRsp Nr. 2004/19047

Berufungsbegründung bei sachlicher Rüge eines Rechtsverstoßes - begründetes Teilzeitbegehren bei Drei-Schicht-Betrieb einer Gießerei

1. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unterscheidet zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungsgründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung.2. Bei der sachlichen Rüge eines Rechtsverstoßes ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält; es sind diejenigen Punkte rechtlicher und tatsächlicher Art vom Berufungskläger darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und er hat dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet.3. § 8 Abs. 1 TzBfG räumt keinen Anspruch auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ein; ist ein Arbeitnehmer mit seinem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG erfolgreich, ist er grundsätzlich auf Dauer an die verringerte Arbeitszeit gebunden.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 6 § 9 ; ZPO § 513 Abs. 1 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 § 529 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 531 Abs. 2 ; ArbZG § 3 Satz 1 § 3 Satz 2 ;

Tatbestand: