(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2ArbGG abgesehen.)
I. Die Berufung war zulässig, insbesondere ist sie formell ausreichend begründet worden.
Das erstinstanzliche Urteil ist am 15.01.2004 verkündet worden. Es wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 05.08.2004 und damit außerhalb der Fünfmonatsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugestellt.
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