Berufungsausschließungsgründe bei Schadensersatzansprüchen der Bundesanstalt für Arbeit aus § 145 AFG, Inhalt des von der Bundesanstalt für Arbeit als Arbeitsbescheinigung vorgesehenen Vordrucks
BSG, Urteil vom 28.06.1991 - Aktenzeichen 11 RAr 117/90
DRsp Nr. 1998/7647
Berufungsausschließungsgründe bei Schadensersatzansprüchen der Bundesanstalt für Arbeit aus § 145AFG, Inhalt des von der Bundesanstalt für Arbeit als Arbeitsbescheinigung vorgesehenen Vordrucks
1. Die Berufungsausschließungsgründe der §§ 144 Abs. 1 und 149SGG gelten für Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit aus § 145AFG weder unmittelbar noch entsprechend (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 11.1.1989 - 7 RAr 88/87 = BSGE 64, 233 = SozR 4100 § 145 Nr. 4; Abgrenzung zu BSG vom 24.10.1984 - 6 RKa 36/83 = BSGE 57, 195 = SozR 1500 § 149 Nr. 7).2. Rechtsbegriffe dürfen in dem von der Bundesanstalt für Arbeit als Arbeitsbescheinigung vorgesehenen Vordruck nur verwendet werden, soweit diese zur Alltagssprache gehören. Ist für die Anwendung von Rechtsbegriffen der Alltagssprache für bestimmte typische, aber nur schwer einzuordnende Sachverhalte eine Erläuterung erforderlich, so ist nach dem Vorliegen eines solchen Sachverhalts zu fragen (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 11.1.1989 - 7 RAr 88/87 = BSGE 64, 233 = SozR 4100 § 145 Nr. 4). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]