ArbG Köln, vom 05.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6864/93
Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil: Statthaftigkeit - Voraussetzung
LAG Köln, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 684/94
DRsp Nr. 2001/4165
Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil: Statthaftigkeit - Voraussetzung
1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil ist erst dann an sich statthaft, wenn der Berufungskläger hinreichend substantiiert (schlüssig) die Tatsachen darlegt, aus denen sich ergeben soll, daß er den Termin erster Instanz unverschuldet versäumt habe.2. Eine ärztliche Bescheinigung, die Partei sei am Terminstage "krankgeschrieben" und "nicht prozessfähig" (gewesen), reicht dazu ebenso wenig aus, wie der nicht weiter erläuterte Hinweis der Partei, akute Kreislaufbeschwerden hätten ihm die Terminswahrnehmung unmöglich gemacht.