Auf die Berufung der Klägerin wird festgestellt, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 keine wirksame Entscheidung über die Klage vom 4. August 2017 ist. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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