LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.1996 8 Sa 646/95
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 1 ; BRAO § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 23
DB 1997, 938
LAGE § 518 ZPO Nr. 6
NZA-RR 1997, 189
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 218/94
Berufung: Formvoraussetzungen - Unterzeichnung der Schrift durch einen Rechtsanwalt
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 8 Sa 646/95
DRsp Nr. 2001/15132
Berufung: Formvoraussetzungen - Unterzeichnung der Schrift durch einen Rechtsanwalt
Dem Erfordernis, dass Berufung und Berufungsbegründung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen ist genügt, wenn die Unterschrift tatsächlich von einem Rechtsanwalt herrührt. Nicht erforderlich ist, dass sich der Unterzeichnende dabei als solcher bezeichnet (Weiterführung von BGH VersR 1973, 86).
Normenkette:
ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 1 ; BRAO § 46 Abs. 1 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zusatzversorgung.
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