OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2010
6 B 1249/10
Normen:
LPVG § 69; LPVG § 74 Abs. 3; LGG §§ 17 ff.; VwGO § 146 Abs. 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 73

Berufung eines Beamten auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen, den Beamten betreffenden Maßnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 6 B 1249/10

DRsp Nr. 2010/21675

Berufung eines Beamten auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen, den Beamten betreffenden Maßnahme

Auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten über die Umstände einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme kann sich der Beamte, der von der Maßnahme betroffen ist, nicht mit Erfolg berufen, wenn der Personalrat bzw. die Gleichstellungbeauftragte dies nicht beanstandet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LPVG § 69; LPVG § 74 Abs. 3; LGG §§ 17 ff.; VwGO § 146 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäߧ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Zur Begründung der Beschwerde wird allein geltend gemacht, die Entlassungsverfügung vom 27. Mai 2010 sei formell rechtswidrig. Es fehle sowohl an der ordnungsgemäßen Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als auch an der des Personalrats, weil diese jeweils über die beabsichtigte Entlassung unzureichend unterrichtet worden seien.