LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2012
2 Sa 107/12
Normen:
BGB § 310;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1281/11

Berufung des Verwenders auf die Unwirksamkeit der von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 107/12

DRsp Nr. 2012/17669

Berufung des Verwenders auf die Unwirksamkeit der von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen kann sich nicht auf unangemessene Benachteiligung durch eine von ihm selbst gestellte zu kurze Verfallklausel berufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2012 - 4 Ca 1281/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 310;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz. Die Klägerin betreibt ein Kiesbauunternehmen. Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund befristeten Arbeitsvertrag vom 23.05.2011 seit diesem Tag als LKW-Fahrer beschäftigt. § 10 des Arbeitsvertrages lautet wörtlich:

" § 10 Ausschlussklausel

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt. "