Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Schadensersatz. Die Klägerin betreibt ein Kiesbauunternehmen. Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund befristeten Arbeitsvertrag vom 23.05.2011 seit diesem Tag als LKW-Fahrer beschäftigt. § 10 des Arbeitsvertrages lautet wörtlich:
" § 10 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt. "
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