Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. August 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen überzahlter Vergütung.
Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund schriftlichen Formulararbeitsvertrages vom 28. März 2012 (Bl. 7 - 12 d.A.) in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. November 2012 tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung des Beklagten (Bl. 13 d.A.).
§ 13 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages lautet:
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