LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2014
15 Sa 1098/13
Normen:
BGB §§ 305 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 81/13

Berufung des Arbeitgebers auf die Unwirksamkeit einer von ihm verwendeten formularmäßigen arbeitsvertraglichen Verfallfristenregelung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1098/13

DRsp Nr. 2015/2310

Berufung des Arbeitgebers auf die Unwirksamkeit einer von ihm verwendeten formularmäßigen arbeitsvertraglichen Verfallfristenregelung

Der Arbeitgeber kann sich als Verwender einer arbeitsvertraglichen Verfallfristenregelung nicht auf deren Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB berufen, weil die Inhaltskontrolle nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen dient.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 2. August 2013 - 1 Ca 81/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Rückzahlungsansprüche der Klägerin wegen überzahlter Vergütung.

Der Beklagte war bei der Klägerin aufgrund schriftlichen Formulararbeitsvertrages vom 28. März 2012 (Bl. 7 - 12 d.A.) in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. November 2012 tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der Kündigung des Beklagten (Bl. 13 d.A.).

§ 13 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages lautet: