VG Freiburg - Urteil vom 25.09.2013
1 K 2186/11
Normen:
RAVG § 8 Abs. 2 S. 3; SGB IV § 24; AO § 240 Abs. 1 S. 4; KAG § 45; KAG § 3 Abs. 1; RAVwS § 15 Abs. 6;

Berufsständische Versorgung - Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg; Säumniszuschläge auf rückständige Beiträge; Nachträgliche Beitragsänderung

VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 2186/11

DRsp Nr. 2013/21883

Berufsständische Versorgung - Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg; Säumniszuschläge auf rückständige Beiträge; Nachträgliche Beitragsänderung

Gemäß §§ 45, 3 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG findet auf Säumniszuschläge § 240 Abs. 1 Satz 4 AO entsprechende Anwendung. Sofern die Festsetzung eines Beitrags aufgehoben, geändert oder wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt wird, bleiben folglich die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Die entsprechende Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO wird nicht dadurch gehindert, dass 8 Abs. 2 Satz 3 RAVG (und ihm folgend § 15 Abs. 6 RAVwS) die entsprechende Anwendung des § 24 SGB IV vorsieht. Ausweislich des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 21.09.1984 zum RAVG (LT.-Drs. 9/495, Seite 18) sollte damit eine gesetzliche Grundlage "für die Berechnung der Säumniszuschläge" geschaffen werden. Daraus wird genügend klar ersichtlich, dass der (dynamische) Verweis auf § 24 SGB IV an die Stelle des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO tritt und nur die Ermittlung der Höhe der Säumniszuschläge betrifft, während es hingegen für das weitergehende Schicksal festgesetzter bzw. entstandener Säumniszuschläge mangels sonst vorhandener spezieller gesetzlicher Regelungen bei der Anwendung der §§ 45, 3 KAG sowie der AO-Vorschriften bleibt.

Die Klage wird abgewiesen.