LAG Düsseldorf, ArbG Düsseldorf, vom 07.09.1988vom 20.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 968/88 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1448/88
Berufssport: Ablöse [Ausbildungsentschädigung]bei Vereinswechsel eines Eishockeypielers
BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 590/88
DRsp Nr. 2001/5158
Berufssport: Ablöse [Ausbildungsentschädigung]bei Vereinswechsel eines Eishockeypielers
1. Nach Art 59 Nr. 2 der Spielordnung des Deutschen Eishockey-Bundes ist ein Verein nur dann zur Freigabe eines Spielers mit Empfehlung verpflichtet, wenn er sich mit dem aufnehmenden Verein über die Zahlung einer "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" geeinigt hat. Es bestehen aufgrund der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Zahlungspflichten des Arbeitnehmers für ihm gewährte Ausbildung generelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorgenannten Klausel.2. Über die Wirksamkeit braucht nicht entschieden zu werden, weil in einem Fall, in dem - wie vorliegend - das Arbeitsverhältnis gelöst und der Arbeitgeber in Konkurs gefallen ist, die Klausel nicht ohne Verstoß gegen Art 12GG dahin ausgelegt werden kann, daß die Aufnahme der Berufstätigkeit bei einem anderen Verein von der Zahlung einer Entschädigung abhängig gemacht werden kann.