BSG - Urteil vom 01.02.2000
B 8 KN 5/98 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 4 Kn 47/96 - 26.06.1997,
SG Saarbrücken - S 7 Kn 173/93 - 02.10.1996,

Berufsschutz für Berufskraftfahrer

BSG, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen B 8 KN 5/98 R

DRsp Nr. 2000/7918

Berufsschutz für Berufskraftfahrer

1. Wenn einem Tarifvertrag in keinerlei Hinsicht eine Gleichstellung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers mit der eines "originären" Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung) entnommen werden kann, so kann die Gleichstellung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit mit einer "originären" Facharbeitertätigkeit nicht dadurch ersetzt werden, daß die Tarifpartner den Berufskraftfahrer als Facharbeiter ansehen (hier beim Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente für einen als Berufskraftfahrer im Omnibusverkehr eingesetzten und nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes entlohnten Busfahrer). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu zahlen. Während dessen entsprechende Klage keinen Erfolg gehabt hatte (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland [SG] vom 2. Oktober 1996), wurde ihm im Berufungsverfahren jene Leistung "ab Antragstellung" zugesprochen (Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland [LSG] vom 26. Juni 1997).