Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2013 abgeändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 4. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2010 dazu verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2004 Berufsschadensausgleich zu gewähren und zwar für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 nach dem Höchstbetrag der Grundvergütung in Vergütungsgruppe Ib des Bundesangestellten-Tarifvertrages erhöht um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung und für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 nach dem Betrag der jeweils höchsten Stufe in Entgeltgruppe 14 des
Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe eines Berufsschadensausgleichs (BSA).
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