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Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK).
Die im Jahre 1951 geborene Klägerin war als Fleischereiverkäuferin in den Jahren 1969 bis 1977 vollzeitig, anschließend aushilfsweise und vom Jahre 1990 bis zum 28. Februar 1995 in Teilzeit beschäftigt. Im September 1993 wurde der Beklagten ein auf diese Tätigkeit zurückgeführter chronischer Kälteschaden an den Händen angezeigt. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 10. September 1996 die Anerkennung einer BK Nr 5101 nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie einer BK nach §
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