BSG - Urteil vom 28.04.2004
B 2 U 21/03 R
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 5101;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Saarland - L 2 U 128/00 - 12.02.2003,
Sozialgericht für das Saarland - S 3 U 159/97 - 12.10.2000,

Berufskrankheiten nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung

BSG, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen B 2 U 21/03 R

DRsp Nr. 2004/16476

Berufskrankheiten nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung

Zu den Berufskrankheiten nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung zählen auch Durchblutungsstörungen der kapillaren Endstrombahn, die durch Kälteeinwirkung am Arbeitsplatz verursacht worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 5101;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK).

Die im Jahre 1951 geborene Klägerin war als Fleischereiverkäuferin in den Jahren 1969 bis 1977 vollzeitig, anschließend aushilfsweise und vom Jahre 1990 bis zum 28. Februar 1995 in Teilzeit beschäftigt. Im September 1993 wurde der Beklagten ein auf diese Tätigkeit zurückgeführter chronischer Kälteschaden an den Händen angezeigt. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und lehnte mit Bescheid vom 10. September 1996 die Anerkennung einer BK Nr 5101 nach der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie einer BK nach § 551 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab. Es liege keine entsprechende Hauterkrankung vor und die wesentliche Ursache der Erkrankung der Klägerin sei eine anlagebedingte Kälteüberempfindlichkeit (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1997).