LSG Hessen - Urteil vom 28.11.2016
L 9 U 37/13
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; Anlage 1 zur BKV Nr. 1317; Anlage 1 zur BKV Nr. 4104 3. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 56/07

Berufskrankheit Nr. 1317 BKVLangjährige Arbeit mit toxischen StoffenHaftungsausfüllende KausalitätStörung der Gehirnfunktion

LSG Hessen, Urteil vom 28.11.2016 - Aktenzeichen L 9 U 37/13

DRsp Nr. 2016/19935

Berufskrankheit Nr. 1317 BKV Langjährige Arbeit mit toxischen Stoffen Haftungsausfüllende Kausalität Störung der Gehirnfunktion

1. Auch wenn im Unterschied z.B. zur BK Nr. 4104 3. Alt. der Verordnungstext der BK Nr. 1317 keine Mindestdosis vorgibt, schließt dies nicht aus, bei der Anwendung einer BK-Norm die Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes zu verlangen, bei dessen Nichterreichen der Kausalitätsnachweis von vornherein ohne weitere Kausalitätsprüfung der arbeitsmedizinischen Umstände des konkreten Einzelfalls abgeschnitten ist. 2. Bei der Enzephalopathie handelt es sich um eine Störung der Gehirnfunktion; in der Regel wird der Begriff zur Beschreibung einer diffusen und nicht einer lokalisierten Veränderung verwendet.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; Anlage 1 zur BKV Nr. 1317; Anlage 1 zur BKV Nr. 4104 3. Alt.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt.