Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (
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