LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2014
L 2 U 192/12
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. Nr. 2301;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 114/10

Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit bei einem ehemaligen Tischler in der Fertighausproduktion

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen L 2 U 192/12

DRsp Nr. 2014/14387

Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit bei einem ehemaligen Tischler in der Fertighausproduktion

Der Anerkennung einer Berufskrankheit wegen Lärmschwerhörigkeit steht das Vorliegen von degenerativ bedingten Hörausfällen gerade in Frequenzbereichen, die typischerweise nicht von Lärm geschädigt werden, rechtlich gerade nicht entgegen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2012 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger das Vorliegen einer BK Nr. 2301 anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anl. Nr. 2301;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung seiner Schwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV - Lärmschwerhörigkeit).