Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2012 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger das Vorliegen einer BK Nr. 2301 anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung seiner Schwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV - Lärmschwerhörigkeit).
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