Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der am 03.06.1950 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 16.08.1999 in der Niederlassung H der Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt bundesweit 143 Arbeitnehmer, davon 51 Fahrer und 3 kaufmännische Mitarbeiter in der Niederlassung H . Sie ist auf Gefahrguttransporte spezialisiert. Einziger Auftraggeber der Niederlassung Hürth der Beklagten ist die Firma P D GmbH & Co. KG.
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