Mit seiner am 06. Dezember 1990 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom beklagten Land seine Wiedereinstellung in die Dienste der Finanzverwaltung mit Wirkung vom 01. Oktober 1990. Der Kläger war am 30. Juni 1990 wegen Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente aus diesen Diensten ausgeschieden.
Seit dem 01. Oktober 1952 war der Kläger - geboren am 30. April 1930 - in verschiedenen Finanzämtern, seit September 1968 als Betriebsprüfer beim Finanzamt Großbetriebsprüfung H. mit dem Dienstort S. für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
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