LAG Hamm - Urteil vom 12.07.1995
5 Sa 454/92
Normen:
BAT § 59 Abs. 1, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 10.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1531/90

Berufsfähigkeit i.S. des § 59 Abs. 5 BAT

LAG Hamm, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 454/92

DRsp Nr. 2001/4086

Berufsfähigkeit i.S. des § 59 Abs. 5 BAT

1. Über die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit im Sinne des § 59 Abs. 5 BAT entscheidet ausschließlich der entsprechende Bescheid eines Rentenversicherungsträgers. 2. Die Vorschrift des § 59 Abs. 5 BAT ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber einen 60-jährigen Arbeitnehmer, der vorgezogenes Altersruhegeld und eine Rente aus einer Zusatzversorgungskasse bezieht, trotz Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit auf einem für ihn geeigneten Arbeitsplatz bei seiner früheren Dienststelle nicht wieder einstellt.

Normenkette:

BAT § 59 Abs. 1, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 06. Dezember 1990 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom beklagten Land seine Wiedereinstellung in die Dienste der Finanzverwaltung mit Wirkung vom 01. Oktober 1990. Der Kläger war am 30. Juni 1990 wegen Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente aus diesen Diensten ausgeschieden.

Seit dem 01. Oktober 1952 war der Kläger - geboren am 30. April 1930 - in verschiedenen Finanzämtern, seit September 1968 als Betriebsprüfer beim Finanzamt Großbetriebsprüfung H. mit dem Dienstort S. für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Der Kläger war seit Juli