BAG - Beschluß vom 24.08.2004
1 ABR 28/03
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 98 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 72 § 73 § 5 ; BBiG § 1 Abs. 2 § 29 Abs. 2 §§ 25 18a 18b ; TVG § 3 Abs. 2 ; ArbGG § 10 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 ; Tarifvertrag über die Mitbestimmung im Telekom Training Center (Tarifvertrag Nr. 122 - vom 12. Oktober 2001) § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 119
AuR 2005, 270
BAGE 111, 350
BAGReport 2005, 244
BB 2005, 836
DB 2005, 781
NZA 2005, 371
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 89/02
ArbG Bonn, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 18/02

Berufsbildung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei der Festlegung der Dauer der betrieblichen Berufsausbildung; tarifliche Interessenvertretung im reinen Ausbildungsbetrieb; Beteiligtenfähigkeit einer tariflichen Auszubildendenvertretung

BAG, Beschluß vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 28/03

DRsp Nr. 2005/1034

Berufsbildung; Betriebsverfassungsrecht; Tarifrecht; Prozessrecht - Mitbestimmung bei der Festlegung der Dauer der betrieblichen Berufsausbildung; tarifliche Interessenvertretung im reinen Ausbildungsbetrieb; Beteiligtenfähigkeit einer tariflichen Auszubildendenvertretung

»Der Betriebsrat hat nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber generell eine nach § 29 Abs. 2 BBiG verkürzte Ausbildung vorsehen will.«

Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Interessenvertretung außerbetrieblicher Auszubildender nach § 18a Abs. 2 BBiG ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beteiligtenfähig. 2. In einem Tarifvertrag über die Mitbestimmung in reinen Ausbildungsbetrieben können den Auszubildendenvertretungen vom BetrVG abweichende Zuständigkeiten und Beteiligungsrechte zuerkannt werden. 3. Zur Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung iSv. § 98 Abs. 1 BetrVG gehört auch die Festlegung der Dauer der Ausbildung. 4. Bei der Entscheidung des Arbeitgebers, für bestimmte Ausbildungsberufe künftig generell eine nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 BBiG verkürzte Ausbildung vorzusehen, hat der Betriebsrat oder eine mit gleichen Rechten ausgestattete tarifliche Auszubildendenvertretung nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 98 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 72 § 73 § 5 ; BBiG § 1 Abs. 2 § 29 Abs. 2 §§ 25 18a 18b ; TVG § 3 Abs. 2 ; ArbGG § 10 ;