BAG - Urteil vom 22.01.2008
9 AZR 999/06
Normen:
ArbGG § 111 ; BBiG § 1 § 10 § 18 (in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung - a.F.) ; BBiG § 2 § 17 § 21 § 25 (in der am 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung - n.F.) ; BGB § 113 § 133 § 157 ; SGB III § 21 (i.d.F. vom 10. Dezember 2001) § 105 (i.d.F. vom 19. Juni 2001 und 23. Dezember 2003) § 240 (i.d.F. vom 24. März 1997 und 10. Dezember 2001) § 241 (i.d.F. vom 10. Dezember 2001 und 23. Dezember 2003) § 242 (i.d.F. vom 24. März 1997 und10. Dezember 2001) § 244 (i.d.F. vom 16. Dezember 1997) ; TVG § 3 § 4 § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 17 BBiG
AuR 2008, 228
BAGE 125, 285
DB 2008, 1326
MDR 2008, 749
NJW 2008, 1833
NZA-RR 2008, 565
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 69/06
ArbG Paderborn - 3 Ca 1149/05 - 23.11.2005,

Berufsbildung - Öffentlich finanzierte Ausbildungsvergütung; Angemessenheit

BAG, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 999/06

DRsp Nr. 2008/11248

Berufsbildung - Öffentlich finanzierte Ausbildungsvergütung; Angemessenheit

»In einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Leistungssätze noch angemessen sein, obwohl sie das Tarifniveau um deutlich mehr als 20 % unterschreitet.«

Orientierungssätze: 1. In einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Leistungssätze noch angemessen sein, obwohl sie das Tarifniveau um deutlich mehr als 20 % unterschreitet. 2. Der Ausbildungsvergütung kommen ua. die Funktionen eines Unterhaltsbeitrags und einer Entlohnung der erbrachten Leistungen zu. Diese Funktionen treten zurück, wenn durch die öffentlichen Gelder zusätzliche Ausbildungsplätze für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Personengruppen finanziert werden, die eine Ausbildung ohne die Förderung nicht erfolgreich durchführen könnten. Die Begrenztheit der öffentlichen Mittel und das gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen zu einer Ausbildung zu verhelfen, rechtfertigen eine geringere Höhe der Ausbildungsvergütung.