LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2007
9 Sa 271/07
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1873/06

Berufsausbildungsverhältnis; Annahmeverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 271/07

DRsp Nr. 2008/9762

Berufsausbildungsverhältnis; Annahmeverzug

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach Ausspruch einer fristlosen (Verdachts-)Kündigung vom 08.03.2006, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 40/07 ist, verpflichtet ist, an die Klägerin Ausbildungsvergütung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2006 sowie Urlaubsabgeltung zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.02.2007, Az.: 7 Ca 1873/06.

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt an die Klägerin als Ausbildungsvergütung für die Monate April, Mai und Juni 2006 jeweils 465,-- EUR brutto abzüglich 214,50 EUR netto, jeweils nebst Zinsen und für den Monat Juli 2006 Ausbildungsvergütung in Höhe von 60,-- EUR brutto abzüglich 28,60 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung 509,22 EUR brutto zu zahlen.