Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach Ausspruch einer fristlosen (Verdachts-)Kündigung vom 08.03.2006, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 40/07 ist, verpflichtet ist, an die Klägerin Ausbildungsvergütung für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2006 sowie Urlaubsabgeltung zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.02.2007, Az.:
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt an die Klägerin als Ausbildungsvergütung für die Monate April, Mai und Juni 2006 jeweils 465,-- EUR brutto abzüglich 214,50 EUR netto, jeweils nebst Zinsen und für den Monat Juli 2006 Ausbildungsvergütung in Höhe von 60,-- EUR brutto abzüglich 28,60 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung 509,22 EUR brutto zu zahlen.
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