LSG Saarland - Urteil vom 15.06.2021
L 6 AL 3/20
Normen:
§ 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom 18.07.2016;
Vorinstanzen:
vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 999/19

(Berufliche Weiterbildung - Weiterbildungsprämie - Zwischenprüfung aufgrund interner Weiterbildungsordnung des Bildungsträgers - keine Regelung in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften - keine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung durch die Industrie- und Handwerkskammer - Wahrung des gesetzgeberischen Zieles der Erfolgsprämie - keine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)

LSG Saarland, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen L 6 AL 3/20

DRsp Nr. 2021/17964

(Berufliche Weiterbildung - Weiterbildungsprämie - Zwischenprüfung aufgrund interner Weiterbildungsordnung des Bildungsträgers - keine Regelung in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften - keine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung durch die Industrie- und Handwerkskammer - Wahrung des gesetzgeberischen Zieles der Erfolgsprämie - keine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB 3)

1. Der Anspruch auf eine Prämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung setzt voraus, dass diese Zwischenprüfung in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelt ist; eine lediglich aufgrund interner Weiterbildungsordnung des Bildungsträgers vorgesehene Zwischenprüfung reicht hierfür nicht, wenn diese zur Zulassung zur Abschlussprüfung nicht erforderlich ist.2. Das mit der Einführung der Prämien gem § 131a Abs 3 SGB III verfolgte gesetzgeberische Ziel, Durchhaltevermögen und Lernmotivation im Sinne eines Erreichens des Ausbildungsziels hochzuhalten und zu steigern (vgl BT-Drucks 18/8042, S 27), wird durch den in jedem Fall bestehenden Prämienanspruch gem § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III bei Bestehen der Abschlussprüfung gewahrt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.07.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.