BSG - Urteil vom 18.05.2000
B 11 AL 107/99 R
Normen:
AFG § 56 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1 ; RehaAnglG § 11 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 824/96 - 27.08.1999,
SG Frankfurt - S 1 Ar 686/93 - 12.04.1996,

Berufliche Rehabilitation bei eingeschränkter Eignung

BSG, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 107/99 R

DRsp Nr. 2000/7955

Berufliche Rehabilitation bei eingeschränkter Eignung

1. Grundsätzlich können Leistungen der beruflichen Rehabilitation nur gewährt werden, wenn der Behinderte die Ausbildung für einen Beruf anstrebt, in dem eine gesundheitliche Gefährdung möglichst vollständig und auf Dauer vermieden wird. Nur wenn für den Behinderten überhaupt kein Berufsfeld vorhanden wäre, auf dem er ohne gesundheitliche Gefährdung tätig werden könnte, kann sich eine andere Beurteilung der Förderungsfähigkeit ergeben. 2. Das Grundrecht des Art. 12 GG schützt die Berufsfreiheit gegenüber staatlichen Eingriffen und begründet allein keine Ansprüche auf Förderungsleistungen der beruflichen Rehabilitation. 3. Nur wenn der Behinderte einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist, kommt die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme von vornherein zum Tragen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 56 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1 ; RehaAnglG § 11 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte nach den Vorschriften über berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zur Förderung einer von der Klägerin absolvierten Bildungsmaßnahme zur Heilpädagogin verpflichtet ist.