LSG Sachsen - Beschluss vom 27.01.2014
7 AS 1807/13 B ER
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1; SGB III § 44; SGB XII § 73 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 4546/13

Berufliche Eingliederung; maßgeblicher Zeitpunkt; Mobilitätshilfe; Prognoseentscheidung; Vermittlungsbudget

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 7 AS 1807/13 B ER

DRsp Nr. 2014/4315

Berufliche Eingliederung; maßgeblicher Zeitpunkt; Mobilitätshilfe; Prognoseentscheidung; Vermittlungsbudget

Die Bewilligung eines Zuschusses aus dem Vermittlungsbudget zum Erwerb eines Kfz als Leistung der beruflichen Eingliederung darf dann nicht erfolgen, wenn der Antragsteller auch ohne Förderung fest entschlossen ist, die Beschäftigung aufzunehmen.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 1; SGB III § 44; SGB XII § 73 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen für den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (Kfz).

Der 1975 geborene, erwerbsfähige Antragsteller lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin D... W... (D.W.) und den drei 2003, 2006 und 2011 geborenen Kindern in P.... Die Familie bezieht seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie zahlt für ihre Wohnung monatlich 444,46 € Miete.

Kindergeld wird i.H.v. insgesamt 558,00 € gezahlt. D.W. befindet sich in Elternzeit und erzielt derzeit kein anrechenbares Einkommen.