I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen für den Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeuges (Kfz).
Der 1975 geborene, erwerbsfähige Antragsteller lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin D... W... (D.W.) und den drei 2003, 2006 und 2011 geborenen Kindern in P.... Die Familie bezieht seit 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie zahlt für ihre Wohnung monatlich 444,46 € Miete.
Kindergeld wird i.H.v. insgesamt 558,00 € gezahlt. D.W. befindet sich in Elternzeit und erzielt derzeit kein anrechenbares Einkommen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|