BSG - Beschluss vom 14.04.2015
B 13 R 29/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 341/14
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 654/13

Berücksichtigungsfähige Zeiten in der RentenversicherungGrundsatzrügeAbstrakt generelle RechtsfrageVerletzung der Denkgesetze

BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 29/15 B

DRsp Nr. 2015/7945

Berücksichtigungsfähige Zeiten in der Rentenversicherung Grundsatzrüge Abstrakt generelle Rechtsfrage Verletzung der Denkgesetze

1. Bei der Frage, "ob zugunsten eines Antragstellers bei Beitragserstattung von der allgemeinen Beweiswürdigung abgewichen werden kann", handelt es sich um keine abstrakt-generelle Rechtsfrage i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht, sondern um eine auf die Beweiswürdigung im Einzelfall abzielende Frage. 2. Insbesondere bleibt völlig offen, was mit dem Begriff der "allgemeinen Beweiswürdigung" genau gemeint sein soll und zu welcher Vorschrift des Prozessrechts weiterer Klärungsbedarf gesehen wird. 3. Eine Verletzung der Denkgesetze kann dann, wenn die gerügte Verletzung allein den Tatsachenbereich und nicht die rechtliche Subsumtion berührt, an sich einen Verfahrensmangel begründen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe: