I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob dem Kläger höhere Altersrente zusteht. Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte (Ost) je Arbeitsjahr weitere 108 Monate zusätzlicher Versicherungszeit als Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) anzurechnen sind.
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