BSG - Urteil vom 06.11.1996
5 RJ 14/96
Normen:
FZRV § 23 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Buchst. d ; SGB VI § 307a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
BSGE 79, 211

Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten nach § 23 FZRV bei der Berechnung der SGB VI-Rente

BSG, Urteil vom 06.11.1996 - Aktenzeichen 5 RJ 14/96

DRsp Nr. 1997/4528

Berücksichtigung "zusätzlicher Versicherungszeiten" nach § 23 FZRV bei der Berechnung der SGB VI-Rente

1. Bei Berechnung der SGB VI-Rente sind die bei Einführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR rentennahen Jahrgängen gewährten "zusätzlichen Versicherungszeiten" i.S. des § 23 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung nicht rentensteigernd zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FZRV § 23 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Buchst. d ; SGB VI § 307a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch darüber, ob dem Kläger höhere Altersrente zusteht. Streitig ist insbesondere, ob bei der Berechnung der Altersrente des Klägers für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte (Ost) je Arbeitsjahr weitere 108 Monate zusätzlicher Versicherungszeit als Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) anzurechnen sind.