Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste für den Zeitraum vom 15. Mai 1961 bis zum 16. Juli 1963 bei der Rentenberechnung.
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