LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 18.03.2010
L 10 R 227/07
Normen:
FRG § 15 Abs. 1; FRG § 16; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 RI 117/98

Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Rahmen des Fremdenrentengesetzes (FRG) Höherer Anspruch auf Rentenleistungen Keine Anrechnung bestimmter sowjetischer Militärdienstposten im System des bundesdeutschen SGB VI

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen L 10 R 227/07

DRsp Nr. 2011/8371

Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Beschäftigungszeiten im Rahmen des Fremdenrentengesetzes (FRG) Höherer Anspruch auf Rentenleistungen Keine Anrechnung bestimmter sowjetischer Militärdienstposten im System des bundesdeutschen SGB VI

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen die Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträger zurückgelegt wurden, grundsätzlich den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. 2. Das gilt jedoch konkret nicht für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sozialversorgung in der UdSSR (z.B. Militärpersonen), denn dieses System bezweckt primär die Sicherung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. 3. Als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 FRG kommen ebensowenig in Frage bestimmte bei der russischen Rente zusätzlich angerechnete Zeiten, soweit diesen kein realer Zeitraum einer Beschäftigung entspricht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1; FRG § 16; SGB VI § 43;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt nach Maßgabe des Fremdenrentengesetzes (FRG) unter Berücksichtigung weiterer Beitrags- und Beschäftigungszeiten eine höhere Rente.