Die Parteien streiten darüber, wie Wochenfeiertage, die für die Klägerin nach dem Dienstplan arbeitsfrei sind, bei der Berechnung ihrer monatlichen Soll-Arbeitszeit zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land im Krankenhaus R als vollzeitbeschäftigte Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der
"§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
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