BAG - Urteil vom 16.11.2000
6 AZR 338/99
Normen:
BAT § 15 Abs. 1, 6;
Fundstellen:
BB 2001, 1416
BB 2002, 102
DB 2001, 1729
NZA 2001, 796
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 95 Ca 44059/97
LAG Berlin, vom 06.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 108/98

Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei Schichtarbeit

BAG, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 338/99

DRsp Nr. 2001/9065

Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei Schichtarbeit

»Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines im Schichtdienst beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes verringert sich nicht um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 1, 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie Wochenfeiertage, die für die Klägerin nach dem Dienstplan arbeitsfrei sind, bei der Berechnung ihrer monatlichen Soll-Arbeitszeit zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land im Krankenhaus R als vollzeitbeschäftigte Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) Anwendung. Dieser lautet - soweit hier von Interesse - wie folgt:

"§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

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