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Streitig ist, von welchem Zeitpunkt an die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die neu festgestellte höhere Rente zu gewähren hat.
Die am 1. Juni 1909 in Danzig geborene Klägerin war dort von Oktober 1926 bis Mai 1936 angestelltenversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Beiträge wurden ihr zur Hälfte (Arbeitnehmeranteile) 1936 anläßlich der Heirat erstattet. Aus den danach im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entrichteten Beiträgen gewährte ihr die Beklagte ab Juli 1969 vorgezogenes Altersruhegeld (Bescheid vom 25. Juni 1969).
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