Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Mit Urteil vom 23.1.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers, der Bediensteter der Deutschen Volkspolizei der DDR gewesen ist, auf Berücksichtigung des im Zeitraum Mai 1960 bis September 1990 erzielten Verpflegungsgeldes als weiteres Arbeitsentgelt nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Beklagte Beschwerde beim
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